Rauchen in der Wohnung: Was darf der Mieter?
In der Schweiz raucht ca. ein Viertel der Einwohner. Viele Menschen zünden sich ebenfalls gelegentlich eine Zigarette in ihren eigenen vier Wänden an. Aber ist das Rauchen in der Wohnung überhaupt erlaubt, gibt es Unterschiede zwischen Mietwohnung und Eigentumswohnung, wie sieht es mit dem Qualmen auf dem Balkon aus? Diese und weitere Fragen beantworten wir dir im folgenden Artikel.
Die Gesetzeslage zum Rauchen in der Wohnung
Obwohl den gesundheitlichen Gefahren des Rauchens bekannt sind, empfinden einige Menschen das Rauchen als Teil ihres Lebensgefühls. Früher wurde sogar in Restaurants geraucht und es gab keinerlei Diskussion über das Rauchen in Wohnungen. Heutzutage hat sich dies ein wenig geändert.
Die gute Nachricht für alle Zigarettenliebhaber zuerst: Rauchen in der eigenen oder gemieteten Wohnung ist erlaubt!
Grundsätzlich haben sie das Recht, in ihrer eigenen Wohnung zu tun und zu lassen, was sie möchten – solange dabei kein Gesetz gebrochen wird oder andere Mieter unter dem Verhalten leiden. Deshalb ist es grundsätzlich erlaubt, in der Wohnung zu rauchen. Ein generelles Verbot des Rauchens stellt einen unzulässigen Eingriff in die persönlichen Freiheitsrechte dar.
Beim Gebrauch von Cannabis sieht die Situation anders aus. Da der Genuss von Marihuana in der Schweiz nach wie vor gesetzlich verboten ist, stellt das Rauchen von Gras innerhalb des eigenen Zuhauses eine Straftat dar. Allerdings gibt es eine Ausnahme für den Konsum von CBD. Wenn du trotz einer Verwarnung weiterhin in deiner Wohnung Cannabis rauchst, kann dies zu einer Kündigung führen.
Rauchen in der Wohnung: Das ist erlaubt
Der Besitzer von Wohn- und Geschäftsräumen hat das Recht, bestimmte Regeln in einer Hausordnung oder einem Mietvertrag festzulegen. Es gibt allerdings klare Grenzen für die Persönlichkeitsrechte des Mieters. Niemand darf seine Freiheit aufgeben oder sie in einer Art beschränken, die gegen das Gesetz oder die Moral verstösst (Artikel 27 Absatz 2 Zivilgesetzbuch). Die Entscheidungsfreiheit darüber, ob man raucht oder nicht, gehört dazu.
Das Mietrecht enthält einige Vorschriften dafür, wie der Mieter mit der gemieteten Wohnung umgehen muss. Er muss die gemietete Sache sorgfältig nutzen (Artikel 257f Absatz 1 Obligationenrecht). Ausserdem muss er Rücksicht auf andere Bewohner und Nachbarn nehmen (Artikel 257f Absatz 2 Obligationenrecht). Das bedeutet aber nicht, dass der Vermieter dem Mieter alles verbieten kann.
In den Wohnräumen rauchen
Es gibt nur einen Ort auf der Welt, an dem Mieter das Rauchen in den Wohnräumen nicht erlaubt ist: Kalifornien. In einem Dorf im US-Bundesstaat gelten Wohnungsrauchverbote. In der Schweiz hingegen ist es wie überall sonst auf der Welt: Man kann in Mietwohnungen rauchen, selbst wenn der Mietvertrag dies ausdrücklich verbietet. Das Prinzip persönlicher Freiheit gilt hier und Vermieter können keine Verbote durchsetzen.
Allerdings bedeutet das nicht, dass man ohne Konsequenzen rauchen darf.
Obwohl gesetzliche Vorschriften den Mietern viele Freiheiten gewähren, heisst das nicht automatisch, dass sie ununterbrochen rauchen können. Grundsätzlich ist es wichtig zu beachten, dass der Rauch die Luft der Mitbewohner nicht verunreinigen darf. Wenn Rauch durch Lüftungsanlagen in andere Wohnungen gelangt oder durch offene Eingangstüren in öffentliche Bereiche wie Flure und Treppenhäuser dringt, können andere Bewohner verlangen, dass der Rauchausstoss reduziert wird. Es sollte selbstverständlich sein, auf das Rauchen in gemeinsam genutzten Räumen zu verzichten.
Auf dem Balkon rauchen
Der Balkon, den Raucher vermehrt für den Schutz ihrer eigenen Wohnung nutzen, ist Teil der "eigenen vier Wände". Allerdings haben die Nachbarn das Recht darauf, dass ihre Nerven und insbesondere ihre Lungen keinen Belastungen ausgesetzt werden, die möglicherweise gesundheitliche Probleme verursachen können. Wenn Mitbewohner einer anhaltenden Rauchbelastung ausgesetzt sind oder sogar dazu gezwungen werden, im Sommer nachts die Fenster geschlossen zu halten, um zu verhindern, dass Rauch in ihre Wohnungen eindringt, sollte der Raucher dies berücksichtigen. Es genügt oft schon, ein paar Schritte auf dem Balkon zu gehen und somit Unannehmlichkeiten gar nicht erst entstehen zu lassen. Sollten hingegen Nachbarn während der Nacht stark durch den Rauch belästigt werden, kann beispielsweise zwischen 22 und 6 Uhr ein nächtliches Rauchverbot auf dem Balkon eingeführt und durchgesetzt werden.
Rauchen in der Mietwohnung – Folgen beim Auszug
Es ist wichtig zu beachten, dass man trotz des Rauchens in den eigenen vier Wänden für eventuelle Schäden an Decken oder Wänden haftbar gemacht werden kann, die durch Nikotin verursacht werden können. Die rauchertypische Verfärbungen gelten rechtlich als unverhältnismässige Beanspruchung und der Vermieter kann dies während der Wohnungsauflösung beanstanden.
Obwohl Nikotinanhaftungen – chemisch gesehen – wasserlöslich sind, erfordern ihre Entfernung und das Streichen von Decken und Wänden zusätzliche Massnahmen, die normalerweise nicht nötig sind und überflüssige Kosten verursachen können.
Fünf Fakten zum Nikotinanstrich
Du rauchst in der Wohnung und hast bald vor, umzuziehen? Oder möchtest du einfach die gelben Spuren des Nikotins an den Wänden entfernen? Ganz gleich, was der Grund ist, die rauchige Wohnung auf Vordermann zu bringen – es besteht die Gefahr erhöhter Ausgaben für eine spezielle Farbe gegen Nikotin.
- Mietrecht: Mieter müssen für die Schäden aufkommen, die durch Nikotin an Wänden und Decken entstehen. Diese gelten als "übermässige Abnutzung" und Mieter müssen sich finanziell an der Reparatur beteiligen. Die genauen Kosten hängen von der Art und dem Ausmass der Schäden ab. Trotzdem bleibt das Rauchen in der Wohnung erlaubt.
- Nikotinsperre: Das Entfernen von Nikotinflecken durch einfaches Überstreichen der beschädigten Fläche ist nicht möglich, da Nikotin wasserlöslich und normale Farbe wasserbasiert ist. Dies führt dazu, dass der unangenehme Geruch und die gelben Verfärbungen immer wieder auftauchen. Um dies zu vermeiden, empfiehlt es sich, eine spezielle Dispersionsfarbe namens Nikotinsperre zu verwenden. Diese sperrt den Geruch und deckt die Verfärbungen ab. Es kann ebenso notwendig sein, tapezierte Wände auszutauschen und mit einer Nikotinsperre zu überstreichen, um sicherzustellen, dass das Nikotin vollständig entfernt wird.
- Notwendigkeit: Leichte Nikotinrückstände sind ohne spezielle Farbe zu entfernen, sodass Mieter beim Streichen der Wohnung keine zusätzlichen Kosten für eine Nikotinsperre tragen müssen. Wenn ein Vermieter dennoch eine Nikotinsperre wünscht, sollte man sich von einem Fachmann beraten lassen.
- Kostenbeteiligung: Der Mieter ist für die Kosten eines Nikotinanstrichs verantwortlich, wenn er notwendig ist. Sollte es um den zweiten normalen Anstrich gehen, hängt es davon ab, wann Ihre Wohnung zuletzt gestrichen wurde. Wenn es länger als acht Jahre her ist, müssen der Mieter keine Kosten übernehmen. Wenn es jedoch weniger als acht Jahre her ist, müssen man einen Teil der Kosten basierend auf der verbleibenden Lebensdauer übernehmen.
Fazit: Rauchen in der Wohnung – das ist erlaubt
Menschen, die ihre Leidenschaft für Zigarren, Zigaretten oder Pfeifen nicht aufgeben können, kann das Rauchen in der Wohnung nicht verboten werden. Allerdings ist es unvermeidlich und von grosser Bedeutung, Rücksicht zu nehmen, um ein harmonisches Zusammenleben sicherzustellen. Andernfalls könnte es zu Zuständen kommen wie im ländlichen Kalifornien - eine Situation, die vermieden werden sollte.
Ebenfalls muss man an die Folgen des Rauchens in einer Mietwohnung denken, die durch die spezielle Renovierung mit hohen Kosten verbunden sein kann.
Was du in jedem Fall tun kannst, ist, deine Zigaretten in unserem Onlineshop zu kaufen und dir in die Wohnung schicken zu lassen. Profitiere von unserer grossen Auswahl und unseren günstigen Preisen.